Robis Antwort auf die Frage
Nach deutschem Mietrecht muss ein Vermieter eine Mieterhöhung mindestens drei Monate im Voraus schriftlich ankündigen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Erhöhungsverlangens beim Mieter. Ab dem folgenden Monat beginnt eine Überlegungsfrist von zwei Monaten für den Mieter.
Bisher haben wir die Frage
mindestens 5x erhalten. Hier die letzten 5 Fragen:
Wie viel Vorlaufzeit muss mein Vermieter geben, bevor er die Miete erhöht?
WohnraumWalter // 15.04.2021Wie weit im Voraus muss ich meinen Mietern eine Mieterhöhung mitteilen?
ImmobilienInge // 30.06.2021Gibt es eine gesetzliche Frist für die Ankündigung einer Mieterhöhung?
MietrechtMartin // 19.01.2022Wie lange vor der tatsächlichen Erhöhung muss ich meinen Mietern eine Mieterhöhung ankündigen?
VermieterVerena // 27.05.2023Welche Frist muss eingehalten werden, wenn ein Vermieter die Miete erhöhen möchte?
WohnungWerner // 14.06.2023In Deutschland muss ein Vermieter eine Mieterhöhung mindestens drei Monate im Voraus schriftlich ankündigen. Die Erhöhung wird erst wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Der Mieter hat zwei Monate Zeit, um über die Zustimmung nachzudenken.
Die Ankündigung einer Mieterhöhung muss gemäß § 558b BGB mindestens drei Monate vor der geplanten Erhöhung schriftlich erfolgen. Der Mieter hat dann eine Überlegungsfrist von zwei Monaten.
Laut deutschem Mietrecht muss eine Mieterhöhung mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung schriftlich angekündigt werden. Danach hat der Mieter zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob er der Erhöhung zustimmt oder nicht.
Ausführliche Antwort zu
Die Erhöhung der Miete ist ein häufiges Anliegen sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Es ist wichtig, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen, die in solchen Fällen gelten. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern.
Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Der Vermieter kann die Erhöhung frühestens nach Ablauf dieses Zeitraums geltend machen.
Das Erhöhungsverlangen muss dem Mieter jedoch mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Erhöhung zugehen (§ 558b BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter die Mieterhöhung schriftlich ankündigen und diese Ankündigung dem Mieter mindestens drei Monate vor der geplanten Erhöhung zustellen muss.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhält, hat er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Mieter entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder nicht.
Wenn der Mieter der Erhöhung nicht zustimmt oder innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist nicht reagiert, hat der Vermieter das Recht, innerhalb von weiteren drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters eine Zustimmungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht zu erheben (§ 558a Abs. 2 BGB).