Robis Antwort auf die Frage
Die Verjährung einer Nebenkostenabrechnung in Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB muss der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, in der Regel dem Kalenderjahr, mitteilen. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, sofern er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist - also vier Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres. Dies gibt den Mietern die Möglichkeit, eventuelle Rückforderungen geltend zu machen.
Bisher haben wir die Frage
mindestens 5x erhalten. Hier die letzten 5 Fragen:
Wie lange dauert die Verjährungsfrist für eine Nebenkostenabrechnung?
HausmeisterKarl // 22.01.2022Nach welchem Zeitraum sind Nebenkostenabrechnungen verjährt?
MieterMax // 15.05.2021Wie viel Zeit hat man, um eine Nebenkostenabrechnung geltend zu machen?
VermieterVera // 03.03.2023Bis wann muss eine Nebenkostenabrechnung eingereicht werden, bevor sie verjährt?
ImmoIngo // 11.08.2022Welches ist der letzte Termin, um eine Nebenkostenabrechnung zu stellen, bevor Verjährung eintritt?
WohnungsWalter // 29.11.2023Die Nebenkostenabrechnung kann bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vom Vermieter zugestellt werden. Nach dieser Frist verjährt der Anspruch des Vermieters.
Achtung, die Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung beginnt nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu laufen und beträgt grundsätzlich 1 Jahr. Vergessen Sie nicht, dass der Vermieter Sie innerhalb dieser Frist informieren muss.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Nebenkostenabrechnung im Allgemeinen nicht verjährt, sondern dass der Vermieter nur eine bestimmte Frist (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) hat, um sie dem Mieter zuzustellen. Sobald die Abrechnung zugestellt wurde, hat der Mieter wiederum 12 Monate Zeit, um Einwände zu erheben.
Ausführliche Antwort zu
Die rechtlichen Grundlagen zur Verjährung einer Nebenkostenabrechnung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB besteht für den Vermieter die gesetzliche Pflicht, die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Dieser Abrechnungszeitraum ist zumeist das Kalenderjahr.
Die Frist von zwölf Monaten hat eine wichtige Bedeutung. Der Vermieter hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, eventuell entstehende Nachforderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist hat er keine Möglichkeit mehr, die Nebenkostenabrechnung nachzufordern, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen von dieser Regel geben. Beispielsweise können besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bestehen. Hierzu zählen zum Beispiel vereinbarte Stundungen oder Ratenzahlungen. Solche Ausnahmen sind jedoch eher die Ausnahme und nicht die Regel.
Die Verjährungsfrist beginnt, wie im Gesetz verankert, erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dies bedeutet für den Mieter, dass er bis zu vier Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres Zeit hat, um eventuelle Rückforderungen geltend zu machen.
Die Verjährung einer Nebenkostenabrechnung hat für den Vermieter die Folge, dass er keine Nachforderungen mehr stellen kann. Für den Mieter hat die Verjährung die Folge, dass er eventuell zu viel gezahlte Nebenkosten zurückfordern kann. Wurde die Frist vom Vermieter jedoch eingehalten, sind auch nach Ablauf der zwölf Monate noch Nachzahlungen durch den Mieter notwendig, sofern diese in der Nebenkostenabrechnung gefordert werden.
Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten, wie sich die Verjährungsfrist einer Nebenkostenabrechnung verlängern kann. Dies trifft etwa zu, wenn eine Klage eingereicht oder ein Mahnbescheid zugestellt wurde. In solchen Fällen wird die Verjährung gehemmt, also die Frist wird gestoppt und beginnt nach Beendigung der Hemmung von vorn. Neben der Hemmung können besondere vertragliche oder gesetzliche Regelungen, wie etwa Stundungen, die Verjährungsfrist verlängern.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Versäumt er diese Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die Verzögerung durch eine höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen) oder den Ausfall bestimmter technischer Geräte verursacht wurde. Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, innerhalb der Frist eventuell entstehende Nachforderungen geltend zu machen.
Der Mieter hat das Recht, eine innerhalb der Frist gelieferte Nebenkostenabrechnung zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Zudem hat er das Recht, bis zu vier Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres eventuelle Rückforderungen geltend zu machen. Allerdings ist der Mieter auch verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Nebenkostenabrechnung zu reagieren und eventuelle Nachzahlungen zu leisten, wenn die Nebenkostenabrechnung fristgerecht übermittelt wurde und berechtigte Nachforderungen beinhaltet.