Robis Antwort auf die Frage
Die 3-Jahresfrist für Krankengeld ist ein wesentlicher Teil des deutschen Sozialversicherungssystems und kann zuweilen etwas verwirrend sein. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie wegen derselben Krankheit Krankengeld beziehen, steht Ihnen dieses für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu. Doch wann genau diese Frist neu zu laufen beginnt, ist eine häufig gestellte Frage.
Das Kernstück des Systems ist der sogenannte "Blockfristenprinzip". Dieser legt fest, dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung innerhalb von 3 Jahren die Fristen addiert werden. Die 3-Jahresfrist beginnt jedoch neu zu laufen, wenn Sie zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren (oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen). Eine neue 3-Jahresfrist wegen derselben Erkrankung kann also nur dann beginnen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regelung soll den Missbrauch des Krankengeldbezuges verhindern, aber auch den Versicherten nicht über Gebühr benachteiligen. Sie müssen also nicht nur Ihre Gesundheit im Blick behalten, sondern auch die relevanten Fristen, die im Krankheitsfall finanzielle Auswirkungen haben können.
Bisher haben wir die Frage
mindestens 5x erhalten. Hier die letzten 5 Fragen:
Wie wird die Blockfrist beim Krankengeld neu berechnet?
MediMops22 // 17.07.2021Ab wann zählt die Dreijahresfrist für Krankengeld erneut?
GesundheitsGecko // 03.02.2023Unter welchen Umständen startet die Drei-Jahres-Periode für den Bezug von Krankengeld von vorne?
RecoveryRanger // 25.11.2021Wann setzt sich die Krankengeld-Bezugsdauer zurück?
PillenPilot // 10.04.2022Ist die Neuberechnung der Krankengeld-Bezugsfrist an bestimmte Bedingungen geknüpft?
CurativeCurator // 22.01.2023Die 3-Jahresfrist für den Neubeginn des Krankengeld-Anspruches bei der gleichen Krankheit startet neu, wenn man vorher mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und in diesem Zeitraum auch kein Krankengeld bezogen hat.
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Neuberechnung des Anspruchs auf Krankengeld nicht automatisch erfolgt. Man sollte dies bei der Krankenkasse gezielt ansprechen, insbesondere wenn man zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.
Es kann sein, dass selbst nach einer sechsmonatigen Unterbrechung die Erkrankung als dieselbe angesehen wird, wenn es sich um eine chronische Erkrankung handelt. Hierbei empfehle ich, Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse zu halten.
Ausführliche Antwort zu
Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, die dazu dient, den Lebensunterhalt von Versicherten zu sichern, wenn diese aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten können. Die Zahlung des Krankengeldes ist dabei zeitlich begrenzt, um einerseits dem Versicherten die nötige Zeit zur Genesung zu geben und andererseits das System vor Missbrauch zu schützen.
Innerhalb des Krankengeldbezugs ist das sogenannte Blockfristenprinzip zentral. Es setzt fest, dass für dieselbe Krankheit innerhalb eines Zeitfensters von drei Jahren Krankengeld für bis zu 78 Wochen gezahlt werden kann. Beginnt eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, so werden die Zeiträume innerhalb dieser dreijährigen Blockfrist addiert.
Die 3-Jahresfrist für das Krankengeld beginnt dann neu, wenn der Versicherte nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate lang nicht aus diesem Grund arbeitsunfähig war und in dieser Zeit entweder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Dies soll sicherstellen, dass der Versicherte eine angemessene Zeitlang wieder im Berufsleben aktiv war, bevor er erneut Krankengeld für dieselbe Erkrankung in Anspruch nimmt.
Bei unterschiedlichen Krankheitsgründen wird das Krankengeld individuell betrachtet. Entsteht Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Erkrankung, wird dies als separater Fall behandelt, und es beginnt eine unabhängige 3-Jahresfrist für das Krankengeld für diese spezifische Erkrankung.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung während eines sechsmonatigen Zeitraums tragen wesentlich dazu bei, eine neue 3-Jahresfrist auszulösen. Das Sozialversicherungssystem stellt dadurch sicher, dass eine ernsthafte Rückkehr in den Arbeitsmarkt erzielt wurde, was einen Neustart der Anspruchsfrist auf Krankengeld im Falle einer erneuten Erkrankung rechtfertigt. Dies reflektiert das Prinzip, dass das Krankengeld als temporäre Unterstützung in Zeiten von Krankheit dient und nicht als Dauerleistung konzipiert ist.
Die 3-Jahresfrist im Kontext des Krankengeldes hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherten. Wer aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und bereits Krankengeld bezogen hat, muss genau die Zeiträume im Blick behalten. Überschreitet man die 78 Wochen innerhalb der Frist, entfällt der Anspruch auf Krankengeld für diese Krankheit. Rückkehr in die Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung hat also nicht nur einen positiven Einfluss auf die Gesundheit und soziale Integration, sondern beeinflusst auch maßgeblich den Neubeginn der Frist.
Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält aufgrund einer Erkrankung vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 Krankengeld. Nach einer sechsmonatigen, ununterbrochenen Arbeitsphase erkrankt er im Januar 2022 erneut an derselben Krankheit. In diesem Fall beginnt eine neue 3-Jahresfrist, da die Voraussetzung der mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Wäre der Arbeitnehmer hingegen schon im Dezember 2021 erkrankt, so wäre das Krankengeld auf die 78 Wochen in der alten Blockfrist angerechnet worden.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass die 3-Jahresfrist mit jedem neuen Krankheitstag automatisch neu beginnt. Dies ist nicht der Fall. Erst nach einer sechsmonatigen Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und Wiederaufnahme der Arbeit, tritt eine neue Blockfrist in Kraft. Ein weiteres Missverständnis liegt in der Annahme, dass unterschiedliche Krankheiten gemeinsam betrachtet werden – auch das ist nicht korrekt, da jede Erkrankung separat gewertet wird und ihre eigene Blockfrist besitzt.
Urteile des Bundessozialgerichts haben die Handhabung und Interpretation der 3-Jahresfrist präzisiert. So wird etwa deutlich gemacht, dass die Unterbrechungszeiten zwischen den Arbeitsunfähigkeitsphasen wegen derselben Krankheit für das Neusetzen der Frist kumulativ berücksichtigt werden können. Diese Rechtssprechung hilft Betroffenen und Beratern, die Fristen korrekt zu berechnen und zu interpretieren.
Es ist wichtig, Dokumentationen über Arbeitsunfähigkeitszeiten und entsprechende Krankengeldzahlungen akribisch zu führen. Dies erleichtert die Übersicht und kann bei möglichen Unklarheiten als Nachweis dienen. Versicherte sollten auch aktiv mit den Krankenkassen kommunizieren und im Zweifel die Beratung suchen, um ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Krankengeld und den relevanten Fristen genau zu verstehen. Vorsorge durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann zusätzlichen Schutz bieten, falls die 78-Wochen-Grenze überschritten wird und das Krankengeld wegfällt.